Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen, können Sie für die außergerichtliche Beratung und Tätigkeit eines Anwalts Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe (in Familiensachen ist das Verfahrenskostenhilfe) beantragen.
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Für das Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst gibt es keine staatliche Unterstützung, gleich ob nun der Gegner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt und Sie Stellung nehmen sollen, oder ob Sie selbst Antragsteller sind.
Falls Sie Beratungshilfe für außergerichtliche Beratung oder Vertretung in Anspruch nehmen wollen, teilen Sie uns das bitte vorher mit.
Wir beginnen dann noch nicht mit der Beratung oder Tätigkeit sondern klären mit Ihnen zunächst nur grob ab, ob aufgrund der von Ihnen geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen könnten und ob nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts und unserer Einschätzung zur Wahrung Ihrer Rechte eine Beratung oder Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Anwalt erforderlich ist. Dann hätten Sie nämlich Anspruch auf einen Beratungshilfeschein, den das Amtsgericht ausstellt.
Sie schließen mit uns also noch keinen Anwaltsvertrag, wir prüfen den Sachverhalt nicht, übernehmen keine Verantwortung und beachten auch keine Fristen. Eine Vergütung brauchen Sie dafür nicht zu zahlen.
Der Anwalt ist gem. § 16a Abs. 2 BORA nicht verpflichtet, für Sie einen Beratungshilfeantrag zu stellen.
Die sofortige Bearbeitung ohne Beratungshilfeschein und die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe ist uns nicht zumutbar. Die Gerichte lehnen Beratungshilfe oft ab, weil die Beratung angeblich nicht erforderlich gewesen sei, in der gleichen Sache bereits Beratungshilfe bewilligt war, der Antragsteller nicht bedürftig genug gewesen sei, oder sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Antragstellung verbessert hätte. Ob Ihnen nachträglich Beratungshilfe bewilligt wird, ist für uns nicht erkennbar. Wir werden daher erst nach Vorlage eines Beratungshilfescheins tätig.